Anbau von Cannabis-Freispruch wegen Krankheit

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln- Freispruch wegen Krankheitssymptomen

Unter dem Aktenzeichen 2 Ls 106 Js 18122/16 hat das Amtsgericht Grimma am 16.12.2017  ( noch nicht rechtskräftig ) die Anklage wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zwar zugelassen,  jedoch wurde der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Dieses Urteil hatte der Kollege  Tommy Kujus aus Leipzig erstritten.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit nahezu zwei Jahren hatte der Angeklagte Cannabispflanzen wissentlich und willentlich aufgezogen. Der Wirkstoffgehalt der einzelnen Pflanzen war nicht unbeträchtlich.
Zwar wurde bestätigt, dass der Angeklagte sich deswegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht habe, jedoch wurde er trotzdem aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Dies hatte seinen Grund darin, dass das Verhalten des Angeklagten über den rechtfertigenden Notstand des § 34 StGB gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig war.
Das Anbauen des Cannabis zur Milderung seiner Krankheit  war das mildeste Mittel im Sinne des Strafgesetzbuches. Das Gericht stellte eindeutig fest, dass das deutsche Gesundheitssystem der sehr individuellen Krankheitssituation des Betroffenen über Jahre hinweg nicht gerecht wurde und der Angeklagte keinen anderen Weg als den der selbstmedikamentation mit Cannabis gesehen hat und auch lediglich diesen Weg gehen konnte.
Diese Ansicht des Gerichts wurde durch einen Sachverständigen in der Beweisaufnahme vollumfänglich gestützt. Es standen keine Medikamente zur Verfügung die eine ähnliche Linderung wie Cannabis bewirkt hätten. Eine notwendige Ausnahmegenehmigung nach dem Betäubungsmittelgesetz war nicht real zu erlangen. Auch diese Behauptung wurde durch den Sachverständigen gestützt.
Weiter führte das Gericht schlussendlich auf, dass auch ein Umzug in die Niederlande kein milderes Mittel nach § 34 StGB sein kann, da der Beteiligte deutscher Staatsangehöriger ist. Diese Ansicht wurde mündlich nämlich noch durch das Landgericht Oldenburg im Herbst 2017 gegenüber einem Angeklagten geäußert.

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