Aussetzungsantrag erfolgreich

Der Mandant wurde wegen des angeblichen Besitzes von Kinderpornografischen Dateien angeklagt.

Strafverteidiger Bernd Idselis beantragte, das Verfahren gegen den Angeklagten auszusetzen und die Frage, ob § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch (StGB)
mit dem Grundgesetz vereinbar und deshalb gültig ist, durch das Deutsche Bundesverfassungsgericht klären zu lassen, durch Vorlage des Verfahrens dort.

Zur Begründung führte ich aus, das vorliegend der Angeklagte wegen eines Verbrechens angeklagt war, wo­bei die Notwendigkeit zur Regelung eines minder schweren Falls der Gesetz­geber nicht vorgesehen hat. Die in dem Grundtatbestand abstrakt vertypte Schwere des Delikts erlaube es, von einer solchen Regelung abzusehen, so der Gesetzgeber.
Aus Sicht der Verteidigung begegnet die Strafrahmenverschiebung und Qualifi­kation als Verbrechen verfassungsrechtlichen Bedenken, da mangels Rege­lung eines minder schweren Falles für den denkbar harmlosesten Fall nunmehr zwingend eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu verhängen sei. Im Übrigen begegnet die Strafvorschrift des § 184b Abs. 1 StGB keinen Beden­ken.
Auch nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist der Tatbestand des Besitzes eines kinderpornographischen Inhalts (§ 184b Abs. 3 Alt. 3 StGB) ver­fassungswidrig. Dies geht aus einer Stellungnahme vom 04. Juli 2023 der BRAK zu der Richtervorlage des Amtsgericht Buchen hervor. Die ausnahmslose Androhung einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sei unverhältnismäßig.

Der missglückte Kinderpornografie-Straftatbestand in § 184b Strafgesetzbuch (StGB) wird entschärft, der Strafrahmen wird eingedampft. Das Bundesjustizministerium (BMJ) gab am Donnerstag den 09.November 2023 einen entsprechenden Referentenentwurf in die Ressortabstimmung.

Das Gericht gab dem Antrag des Verteidigers statt und setzte das Verfahren aus.

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