Bewährungsauflage Screening-Kosten?
- 24. November 2022
In Urteilen, die zwar eine Haftstrafe aussprechen, diese jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden, wird als Auflage angeordnet, das der Verurteile sich für eine gewisee Zeit
einem Drogenscreening unterziehen muss und dessen Ergebnisse dem Gericht vorlegen muss. Erfüllt der Täter diese Ausflagen nicht, droht der Widerruf der Bewährung und die Volltsreckung
der Freiheitsstrafe.
Was passiuert für den Fall, das der Verurteilte die Ausflage nicht erfüllen kann, weil er nicht über die finanziellen Mittel verfügt, das jeweilioge Screening zu zahlen. Immerhin kosten ein Urinscreening jeweils ca. 60,00 bis 70,00 €. Da kommt dann hoher Betrag zusammen.
Diese Frage hatte nunmehr das OLG Dresden zu entscheiden und das hier ist das Resultat:
Die Kosten von Drogenscreenings im Rahmen von Bewährungsweisungen sind nach dem Veranlassungsprinzip zwar grundsätzlich vom Verurteilten zu tragen, weil die
Screenings durch seine Straftaten erst erforderlich geworden sind. Die Zurechnung dieser Kosten aber findet ihre Grenze im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot,
einfachrechtlich in der Zumutbarkeitsklausel des § 56c Abs. 1 S. 2 StGB.
Bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit des Betroffenen können die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Als Maßstab für die hierzu erforderliche Beurteilung
der Unzumutbarkeit könnte auf die Regelungen analog der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) zurückgegriffen werden.
OLG Dresden, Beschl. v. 31.8.2022 – 2 Ws 144/22
Also muss der Verurteilte rechtzeitig einen Antrag beim Bewährunsgrichter stellen, die Kosten zu übernehmen.
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