BtM und Darknet

Bestellung von BtM im Darknet: Versuch oder Vorbereitungshandlung

Kein strafbarer Versuch des Erwerbs von Betäubungsmitteln, sondern eine bloße Vorbereitungshandlung liegt vor,
wenn bei einer Bestellung im Darknet nicht feststellbar ist, dass der Verkäufer die bestellte Ware bei der Post
aufgegeben hat.

BayObLG, Beschl. v. 5.12.2022 – 207 StRR 335/22

Zur Definition von Vorbereitungshandlungen, die ( noch ) nicht strafbar sind:
Vorbereitungshandlungen

Vorbereitungshandungen sind straflose Handlungen, die im Unterschied den Anfang der Ausführung einer Straftat
bilden, sondern die Ausführung nur vorbereiten.
Wer z. B. mit einem Schraubendreher unterwegs ist, mit dem er in ein fremdes Haus zum Zwecke des Diebstahls
einsteigen will,hat sich noch nicht strafbar gemacht.
In einigen ausdrücklich bestimmten Fällen sind Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt, so bei der
Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 83 StGB), bei der Vorbereitung von Geld- oder Wertzeichenfälschungen (§ 149 StGB) oder bei der Vorbereitung von
Explosions- oder Strahlungsverbrechen (§ 310 StGB).

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