BtM- Unterschied THCA und THC ?
- 14. Dezember 2023
Der Angeklagte berief sich mit seinem Verteidiger darauf, das in den Blüten der Cannabispflanze erst dann THC entsteht, wenn diese getrocknet werden. Ohne diesen Vorgang befindet sich in der Blüte lediglich THCA, welches keinen Rausch hervorruft.
Das AG Delmenhorst, und letztendlich auch das LG Oldenburg, sahen das anders mit folgender Begründung:
„Der Angeklagte hat sich damit des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht.
Daran ändert auch nichts, dass die Cannabispflanzen zum Zeitpunkt der Sicherstellung durch die Polizeibeamten möglicherweise noch keinen oder einen nur sehr geringen Wirkstoffgehalt hatten.
Neben THC und anderen Wirkstoffen enthalten Cannabisprodukte regelmäßig einen Anteil an THC-Säuren (THCA), die nicht psychotrop wirken und nicht dem BtMG unterliegen. Sie wandeln sich jedoch unter Hitzeeinfluss (z.B. beim Rauchen, Herstellen von Teeaufgüssen, Backen von Plätzchen) in THC um und wirken so auf den Konsumenten ein. Deswegen sind sie sowohl beim Schuldumfang als auch bei der Ermittlung der nicht geringen Menge in die Bestimmung des Wirkstoffgehalts einzubeziehen (vgl. Weber/Kornprobst/Maier/Weber, 6. Aufl. 2021, BtMG § 1 Rn. 294).
Ob die Betäubungsmitteleigenschaft auch einen Wirkstoffgehalt voraussetzt, hängt von der Art des Stoffes i.S.d § 2 BtMG ab. Pflanzen und Pflanzenteile, die in den Anlagen I bis III zum BtMG ausdrücklich genannt sind, namentlich unter anderem Cannabis, unterfallen auch dem BtMG, wenn sie keinen Wirkstoff enthalten, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen ist. Ansonsten hätte es einer Aufnahme dieser Pflanzen und Pflanzenteile in die Anlagen I bis III zum BtMG nicht bedurft, da die hierin enthaltenen psychoaktiven Wirkstoffe ohnehin in den Anlagen zum BtMG enthalten sind, namentlich l‘.l9-THC als Bestandteil der Cannabispflanze. Außerdem wären die Ausnahmeregelungen für die wirkstofflosen Samen der Cannabispflanze überflüssig, hätte der Gesetzgeber eine Anwendbarkeit des BtMG von einem Wirkstoffgehalt in diesen Pflanzen abhängig machen wollen. Eine weitreichende betäubungsmittelrechtliche Überwachung von unter anderem Cannabis ist aber erforderlich wegen der von den Pflanzen ausgehenden Gefahr, abhängig von Aufzuchtmethode und Reifegrad psychoaktive Stoffe mit einem erheblichen Missbrauchspotential erzeugen zu können. Aus diesem Grund kann eine Strafbarkeit bei diesen Pflanzen und deren Pflanzenteilen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der teleologischen Reduktion entfallen, wenn kein Wirkstoff festgestellt wird (vgl. PatzakNolkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 1 Rn. 22, 24).
Jedoch hatten wir erreicht, das das LG das Urteil hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruch auf einen minder schweren Fall erkannte und damit das Strafmaß deutlich herabsenkte.
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