Cannabinoide, künstliche

Synthetische Cannabinoide – Neue Grenzwerte der nicht geringen Menge durch BGH

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht.

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