Durchsuchungsbeschluss ohne Nennung des Tatverdachtes

Dritten dürfen aus Steuer­straf­verfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten nicht offenbart werden

Mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis kann es gerechtfertigt sein, in einem Durch­suchungs­beschluss in einer Steuerstrafsache den Tatverdacht nicht zu begründen. Das Steuergeheimnis verbietet es, Dritten gegenüber aus Steuer­straf­verfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten zu ofenbaren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.
Nach dem Steuergeheimnis dürfen personenbezogene Daten eines anderen, die im Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren bekanntgeworden sind, Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden, so das Landgericht.

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