Illegale Autorennen : Verurteilung wegen Mordes möglich? Ja, oder ?

Rechtlicher aktueller Hinweis

Die Verurteilung illegaler Autorennen steht nunmehr wieder zur Debatte. Jüngste Ereignisse machen dies deutlich. Am 19.06.2017 verstarb in Mönchengladbach ein Fußgänger aufgrund eines illegalen Motorrennens. Am 31.01.2016 lieferten sich zwei Männer ein Rennen in Berlin um den Kurfürstendamm. Dies führte zum Tod eines unbeteiligten Autofahrers.

Das Landesgericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 27.02.2017 bezüglich des illegalen Autorennens vom 31.02.2016, dass Teilnehmer an illegalen Autorennen im Innenstadtbereich zu mittäterschaftlich begangenen Mordes mit gefährlichen Mitteln in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslanger Haft verurteilt werden können.

Problematisch ist dabei, ob den Beteiligten ein Tötungsvorsatz zuzurechnen ist oder ob es sich nicht doch – wie in vielen Urteilen zuvor– um fahrlässigen Totschlag handeln soll. Entscheidend ist hierbei, die Unterscheidung zwischen bedingten Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit.
Das Landesgericht Berlin entschied sich mit guten Gründen für bedingten Tötungsvorsatz, was zu einem Präjudizfall führen könnte, wenn der 4. Strafsenat des BGH am Ende des Revisionsverfahrens bei einer Verurteilung wegen Mordes bleibt.
Die Entscheidung könnte zudem Einfluss auf den neu entworfenen § 315d StGB haben, welcher die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr neu regeln soll.
Ziel des neu entworfenen § 315d StGB soll die Eindämmung der sog. „Raser-Szene“ sein.

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Redaktioneller Inhalt mitgeteilt durch Julia Eker, studentische Mitarbeiterin

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