Keine Haftung des Anschlussinhabers bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“ bei 0900-Nummern

Über dieses Urteil sind wir hoch erfreut, da es von unserer Kanzlei erstritten wurde. Seit dem Dezember 2014 haben wir schon beim Amtsgericht Delmenhorst das Verfahren betrieben, dann weiter über das Landgericht Oldenburg, welches auch gegen die Mandantin urteilte. Erst die von uns eingelegte Revision zum BGH war erfolgreich.
Das Urteil ist richtungsweisend für alle Telefonkunden.

Hier zum Nachlesen bei der Pressestelle des Bundesgerichtshofes

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