Ordnungsgemäße Kassenführung :Neu ab 01.01.2020, Vorsicht
- 6. Dezember 2019
Vor allem bei bargeldintensiven Betrieben, etwa in Gastgewerbe und Einzelhandel,überprüfen die Finanzbehörden verstärkt die Kassenführung.
Gibt es Beanstandungen, drohen Hinzuschätzungen oder sogar Straf-verfahren. Auf was Sie achten müssen, erläutert der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) nun in einem 12-seitigen Infoblatt.
Die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Kassenführung haben sich insbesondere seit 2018 erheblich verschärft und weitere Regelungen treten zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Neu geschaffen wurden unter anderem die sogenannte Kassenrichtlinie und das Kassengesetz.
Bereits seit 2018 müssen Unternehmer jeden Verkaufsvorgang detailliert in einem elektronischen System aufzeichnen und eine Verfahrens-dokumentation erstellen, die auch Organisationsunterlagen zum ein-gesetzten Kassensystem enthält. Dazu zählen etwa Fabrikat, Seriennummer, Einsatzzeiten oder Programmieranleitungen. Zudem wurde die „Kassennachschau“ eingeführt, die es Prüfern der Finanzverwaltung erlaubt, unangekündigt die Kassenbuchführung sowie die Kasse selbst zu überprüfen.
Zum kommenden Jahreswechsel müssen zum einen grundsätzlich alle Kassen mit einer sogenannten zertifizierten elektronischen Sicher-heitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden, zum anderen gilt dann auch eine Belegausgabepflicht für elektronische Kassen, also die Pflicht zur sofortigen Ausstellung eines Kassenbons.
Auf was Unternehmer im Detail achten müssen, beschreibt der DIHK in seinem 12-seitigen Infoblatt. Dabei geht es auch um Sonderfälle wie die Erfassung von Storno-Vorgängen oder „unbaren“ Zahlungen, das Verhalten
bei Systemabstürzen oder um den Umgang mit „offenen Ladenkassen“.
Zudem enthält die Veröffentlichung eine To-do-Liste für die betriebliche Praxis, eine Zusammenstellung wichtiger Fristen sowie der gesetzlichen Grundlagen.
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