Pyrotechnik im Stadion: Strafbar oder?

31. März 2016 / Eintrag von Bernd Idselis

Pyrotechnik im Fussball, Bengalische Feuer – Klarstellung Straffreiheit

Aufgrund der starken Nachfrage nach diesem Artikel, insbesondere auf Grund der entstandenen Diskussion bei „facebook“, hier noch mal der Artikel zum Nachlesen

Pyrotechnik im Stadion – Keine Strafbarkeit erfüllt-eine Klarstellung

Verbot von Pyrotechnik und Strafbarkeit nach dem Sprengstoffgesetz
Aus aktuellem Anlass und immer wieder gern diskutiert und in den Medien nicht immer richtig wiedergegeben, versuche ich mit diesem Artikel nochmals die Unterscheidung von Verboten von Pyrotechnik und die Strafbarkeit nach dem Sprengstoffgesetz hier richtig und kurz darzustellen:

Grundsätzlich ist festzustellen, dass durch Stadion- und Versammlungs-und  Gaststättenverordnung die Betreiber den Einsatz von Pyrotechnik unterbinden.
Dieses Unterbinden wird durch entsprechende Hinweise in den schriftlichen Stadionordnungen, den Aushängen und Kontrollen durchgesetzt. Jedoch hier gibt es auch Ausnahmen, wenn die Bestimmungen nach dem entsprechenden Brandschutzverordnungen hinreichend gewahrt werden. Jedoch kann der allgemeine Fußballfan nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass er irgendeinen pyrotechnischen Gegenstand im Stadion benutzen darf.So weit, so ( nicht ) gut.

Einen Straftatbestand erfüllt die Verwendung aber trotz des oben geschilderten Verbotes nicht.
Eine Strafbarkeit des nicht gewerbsmäßigen Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände nach dem Sprengstoffgesetz scheitert schon daran, wenn Konformitätsbewertete oder zugelassene Gegenstände verwendet werden. Dies folgt schon aus § 40 Abs. 5 Sprengstoffgesetz.
Ob es sich um einen solchen Gegenstand handelt, prüft die Bundesanstalt für Materialforschung und- Prüfung ( BAM ). Diese überprüft die Gegenstände nach Sicherheitskriterien, versieht sie im Falle der Zulassung mit einem CE- Zeichen und weist sie in Kategorien I, II, III und IV für Feuerwerke und T1, T2, sowie P 1 und P2 für pyrotechnische Gegenstände ein.
Die meiste Anzahl der bengalischen Fackeln, die in Fankurven oftmals entzündet werden, sind als Signalfackeln im Bereich der Seenotrettung auf diesem Wege zugelassen und der Kategorie P1 zugeordnet worden. Das bedeutet das mit dem Abfackeln dieser bengalischen Fackeln kein Gegenstand im Sinne der oben genannten Strafvorschrift abgebrannt wird.

Die grundsätzliche Zulassung dieses Gegenstandes wird an diesen selbst geprüft und kann nicht dadurch zu einem Straftatbestand werden, da dieser Gegenstand nun zweckentfremdet, eben nicht in der Seenotrettung, verwendet wird. Ein Widerruf der Zulassung kann nur durch die BAM und nur gegenüber dem Verwender direkt in Betracht kommen, was aber dann aus tatsächlichen Gründen wohl ausgeschlossen ist.

Vielfach wurde durch Staatsanwaltschaften versucht, eine Strafbarkeit daraus zu begründen, dass der Verwender dieser bengalischen Fackeln billigend eine Körperverletzung der um ihn herumstehenden Personen in Kauf nehmen würde, dardurch dass beim Abbrennen dieser bengalischen Fackeln Temperaturen von weit aus mehr als 2000 °C erreicht werden.
Dieser Argumentation der Staatsanwaltschaften kann schon aus dem Grunde nicht gefolgt werden, dass die Körperverletzung anderer hier nicht vom Vorsatz des Verwenders umfasst ist. Denn der Verwender kann ja allein schon aufgrund der Tatsache, dass er die Fackel in bloßen Händen halten kann davon ausgehen, dass er mit seinem Handeln auch nicht andere gefährdet oder verletzt.

Auch die Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeiten im Sprengstoffgesetz sind, aber nur wenn tatsächlich ein zugelassener Gegenstand der Kategorien P1, T1 I verwendet wird, nicht erfüllt. Rechtliche Ausführungen hierzu sprengen den Rahmen dieses Forums und können aber bei näherem Interesse direkt beim Verfasser erfragt werden.

Insgesamt bleibt festzustellen, dass eine Strafbarkeit nach den sprengstoffrechtlichen und allgemein strafrechtlichen Vorschriften nicht vorliegt, solange zugelassene pyrotechnische Gegenstände der oben genannten Kategorien verwendet werden. Insbesondere wird kein Verbrechenstatbestand verwirklicht und somit ist der Spruch in der Fanszene “ Pyrotechnik ist kein Verbrechen “ genau richtig.
Es sei aber auch darauf hingewiesen dass es darauf ankommt, wie letztendlich im jeweiligen Einzelfall durch den Verwender von Pyrotechnik gehandelt wird.

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an 04221 9166980

Call here