Taterträge einziehen, ja aber nicht im Urteil pfuschen

Das BVerfGer (BVerfG 2 BvR 499/23 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 20. Oktober 2023 (BGH / LG Bremen) hat sich ausdrücklich zu den Begründungspflichten in einem Urteil entschieden, in dem Taterträge eingezogen wurden.

Dabei wurde ausdrücklich festgestellt, in welchem Umfang sich ein Gericht mit den Abläufen im Tatgeschehen befassen muss und sich nicht mit einfachen Annahmen zufrieden gegen darf.

Zitat:

„Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und damit willkürlich, wenn das Gericht keine Feststellungen zu etwaigen Geldflüssen und zum Verbleib der Erlöse trifft und das Revisionsgericht sich nicht dazu äußert, dass insbesondere eine Geldübergabe an den Angeklagten nicht festgestellt worden ist, obwohl dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geboten und der Mangel mit der Revision ausdrücklich gerügt worden war.

Für die Einziehung von Erlösen aus Betäubungsmittelgeschäften sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkrete Feststellungen zur Entgegennahme der Verkaufserlöse und deren Verbleib notwendig. Zwar genügt es für das „Erlangen“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, wenn ein Tatbeteiligter in irgendeiner Phase der Tatbestandsverwirklichung die faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über das Erlangte innehat, auch wenn er an der Übergabe des Kaufpreises für die gehandelten Drogen selbst nicht beteiligt ist. Ausreichend ist, wenn er anschließend ungehinderten Zugriff auf das übergebene Geld nehmen kann.
Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung des tatsächlichen Geschehens hierzu jedoch nicht zu ersetzen.“

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