Und wieder: Dashcam -Aufzeichnung sinnvoll? Ja, aber…

Verwertbarkeit von Dashcam-Videos im Zivilverfahren OLG Nürnberg, Beschluss v. 10.8.2017 – 13 U 851/17

Bei Streitigkeiten über den Hergang eines Verkehrsunfalles widersprechen sich die Angaben der Beteiligten sehr häufig, oder immer. Da sog. Dashcams den Einzug in das Fahrzeuginnere gefunden haben, stellt sich die Frage, ob Aufzeichnungen dieser Kameras, die während der Fahrt den Unfallhergang dokumentieren, im Zivilprozess verwertet werden dürfen.

Das OlG Nürnberg hat hierzu die folgenden Grundsätze formuliert:

1)Die Verwertung von sog. Dashcam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle ist im Zivilprozess grundsätzlich zulässig.
2)Dies gilt jedenfalls für im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett fest installierte Kameras, die in Fahrtrichtung, also nach vorne, ausgerichtet sind und bei Autobahnfahrten betrieben werden.
3)Dies gilt insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel im konkreten Fall nicht zur Verfügung stehen.
4)Bei der Abwägung zwischen beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten einerseits und dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes andererseits sind nur        diejenigen Aufzeichnungsteile heranzuziehen, deren Verwertung konkret im Raum steht.

Somit kann also festgehalten werden, dass die Installation einer Kamera nur empfohlen werden kann.

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