Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen und Volksverhetzung
- 21. Dezember 2022
Zu den o. g. Themen sind wieder aktuelle Entscheidungen verschiedener Gerichte ergangen, die bei der massenhaften Nutzung von social-media und messenger-Diensten lesenswert sind.
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Beispile der aktuellen Rechtsprechung
Das Einstellen einer Karikatur, in der ein Hakenkreuz abgebildet ist, in einen Instagram- Account erfüllt grundsätzlich den Straftatbestand des ( Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ) § 86a Abs. 1 StGB.
Eine aufgrund des Schutzzwecks des § 86a Abs. 1 StGB erforderliche Restriktion des Tatbestands ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich auf Anhieb aus der Abbildung in eindeutiger
und offenkundiger Weise die Gegnerschaft des Angeklagten zur NSIdeologie ergibt.
BayObLG, Beschl. v. 7.10.2022 – 202 StRR 90/22
§ 86a StGB dient u.a. dem Zweck, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen und ein kommunikatives „Tabu“ zu
errichten.
Das Einstellen der Abbildung eines unveränderten Hakenkreuzes in ein Facebook-Profil ist mit diesem Schutzzweck nicht vereinbar, weil es keine nur flüchtige Verwendung eines Kennzeichens ist.
OLG Braunschweig, Urt. v. 5.10.2022 – 1 Ss 34/22
Das Hochladen eines Bildes, das einen fremdenfeindlichen und dunkelhäutige Menschen herabwürdigenden Charakter aufweist, in einer WhatsApp-Gruppe, deren 60 Mitglieder rechte und ausländerfeindliche Tendenzen aufweisen, erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ( Volksverhetzung ) denn angesichts der massenhaften, über den Instant-Messaging-Dienst vorgenommenen Weiterverbreitung dort ausgetauschter Bild-Dateien ist mit einer Weiterverbreitung des Bildes an eine unbekannte Vielzahl von Personen und damit mit einer Störung des öffentlichen Friedens zu rechnen.
Vor diesem Hintergrund stellt auch das Hochladen von nationalsozialistische Symbole verherrlichenden Bildern in einer derartigen WhatsApp-Gruppe ein Verbreiten i.S.v. § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.
OLG Celle, Beschl. v. 11.10.2022 – 2 Ss 127/22
Das Anbringen eines sog. gelben „Judensterns“ mit der Aufschrift „UNGEIMPFT“ auf einem Pkw, der auf einem
für jedermann einsehbaren Parkplatz abgestellt wird, ist als Volkverhetzung nach § 130 StGB strafbar.
LG Köln, Beschl. v. 4.4.2022 – 113 Qs 6/22
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