Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte-Das Kleben auf die Strasse

Der Angeklagte befand sich auf der Strasse an einer Straßenblockade, bei der sich er und andere auf die Fahrbahn der vielbefahrenen Straße setzten. Wie beabsichtigt, kam es aufgrund der Blockade bis zu deren Auflösung zu einer erheblichen Verkehrsbeeinträchtigung. Zur Erschwerung der erwarteten polizeilichen Maßnahmen zur Räumung der Blockade befestigte er zeitgleich seine rechte Hand mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn, sodass die Polizeibeamten ihn erst nach Lösung des Klebstoffs, von der Straße tragen konnten.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten verurteilt, da grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB auch dann in Betracht kommt, wenn sich der Täter bereits vor Beginn der Vollstreckungshandlung auf der Fahrbahn mit Sekundenkleber o.Ä. festklebt, um die von ihm erwartete alsbaldige polizeiliche Räumung der Fahrbahn nicht nur unwesentlich zu erschweren. Das Festkleben auf der Fahrbahn, um das Entfernen von dort zu verhindern oder zu erschweren, könne als Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB qualifiziert werden; es sei in seiner physischen Wirkung dem Selbstanketten (vgl. dazu BVerfGE 104, 92 = NJW 2022, 1031; OLG Stuttgart NStZ 2016, 353) vergleichbar. Hier wie dort liege eine durch tätiges Handeln bewirkte Kraftentfaltung vor, die gegen den Amtsträger gerichtet und geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren (vgl. BGHSt 18, 133, 134; NStZ 2013, 108, 336).

Hier hat erstmalig ein oberes Gericht Stellung bezogen und die Strafbarkeit angenommen.

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